Wer beim Abschluss einer Cyberversicherung falsche Angaben rund um den Zustand der eigenen IT macht, riskiert, im Schadenfall auf seinen Kosten sitzenzubleiben. Jedenfalls, wenn das Gericht darin arglistige Täuschung sieht, wie hier vor dem Landgericht Kiel.
Der Fall: Gehackt – und vorher gelogen
Ein Unternehmenskunde war von Hackern angegriffen worden, die unter anderem die Rechenkapazitäten seiner IT nutzten. Der Kunde hatte eine Cyberversicherung abgeschlossen und beantragte daher bei dieser die Regulierung des entstandenen Schadens. Doch bei der Begutachtung der IT stellte sich heraus, dass die Serversoftware veraltet und erst gar keine Schutzsoftware installiert war. So verweigerte die Versicherung die Auszahlung – und der Kunde klagte.
Das Urteil
Damit blieb er vor dem Kieler Landgericht erfolglos. Denn seine IT-Abteilung hatte gegenüber dem Versicherungsmakler bei der Beantwortung eines Fragebogens zur Risikoeinschätzung schlicht falsche Angaben gemacht. Etwa, dass alle Rechner mit aktueller Software zum Schutz vor Schadsoftware ausgestattet seien und dass regelmäßige Sicherheitsupdates gemacht würden. Hierin sah das Gericht keine fahrlässige, sondern eine arglistige Täuschung: Der Mitarbeiter habe die Unrichtigkeit seiner Angaben billigend in Kauf genommen. Dies ermöglichte eine Anfechtung und rückwirkende Nichtigmachung des Vertrages (Landgericht Kiel, Urteil vom 23.05.2024, Az. 5 O 128/21).
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