Wer bei einer in seinem Besitz befindlichen Mietwohnung – hier eine Ferienwohnung – die Schlösser auswechselt, um seine Mieter loszuwerden, begeht eine verbotene Eigenmacht. Das gilt unabhängig vom Stand des Mietverhältnisses, so das Amtsgericht Lemgo.
Der Fall: Zugang zur Ferienwohnung verwehrt
Der Besitzer einer Ferienwohnung vermietete diese zunächst für eine Woche. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zwischen den Parteien ist streitig. Jedenfalls wechselte der Vermieter etwas über eine Woche später die Türschlösser aus und verweigerte den Mietern den Zutritt zur Immobilie. Diese wiederum wandten ein, die Wohnung nicht freiwillig verlassen zu haben und verlangten per einstweiliger Verfügung einen Wiederzutritt. Die Gegenargumente des Vermieters: freiwilliges Verlassen und nicht-bestehendes Mietverhältnis.
Das Urteil
Damit kam der Wohnungsbesitzer vor dem Amtsgericht Lemgo nicht durch. Das Gericht sah einen Besitzschutzanspruch bei den Mietenden, der unabhängig vom Fortbestand des Mietverhältnisses gelte. Denn der Vermieter habe keinen Räumungstitel besessen. Damit sei das Auswechseln der Schlösser und die Verwehrung des Zutritts als verbotene Eigenmacht zu werten. Für eine rechtmäßige Rückerlangung seien vielmehr Räumungsklage und Zwangsvollstreckung erforderlich (Amtsgericht Lemgo, Urteil vom 20.11.2025, Az. 18 C 369/25).
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