Die kleinen, auch „Steckersolargerät“ genannten Anlagen zur Energiegewinnung sind beliebt und für die Energiewende sinnvoll. Doch muss ein Vermieter sie nicht in jedem Fall gestatten, etwa bei Sicherheitsrisiken. Ein Fall vor dem Amtsgericht Dresden zeigt das.
Der Fall: Erdgeschossbalkon am Verkehrsweg
Ein Mieter einer Erdgeschosswohnung wollte vor seinem Balkon ein Balkonkraftwerk mit zwei Solarpanelen installieren – mit einer Höhe von 1,13 Meter. Doch die Balkonbrüstung selbst maß nur 1,04 Meter, die Gesamthöhe des Balkons 1,14 Meter. Wären die Module angebracht worden wie vorgesehen, hätte sich zudem ein etwa vier Zentimeter breiter Spalt zwischen Modul und Balkon ergeben. Außerdem verlief unmittelbar vor dem Balkon ein Fußweg über das Grundstück. Darum untersagte die Vermieterin die Anbringung.
Das Urteil
Beim folgenden Rechtsstreit zeigte das Amtsgericht Dresden die Grenzen der grundsätzlichen Erlaubnis. Vor allem habe die Anlage nicht nur über die Brüstung geragt, sondern auch in einen Bereich, in dem die Vermieterin für Verkehrssicherheit verantwortlich ist. Im vorliegenden Fall hätten etwa Kinder sich im vorhandenen Spalt verhaken und verletzen können, aber auch durch Zug die Anlage und die Befestigung beschädigen. Dieses Risiko befand das Gericht für unangemessen. Jedoch: Das Recht, eine andere Ausführung mit geringerem Risiko zu beantragen, bleibe dem Mieter unbenommen, so das Gericht (Amtsgericht Dresden, Urteil vom 18.05.2026, Az. 143 C 1125/25).
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