Oktober 2026

Mietrecht - Prostitution? Pauschaler Vorwurf ist kein Kündigungsgrund

Wer als Vermieter einer Mieterin mit dem Vorwurf, sie betreibe in der Mietsache Prostitution, eine ordentliche Kündigung ausspricht, muss dies hinreichend konkret beschreiben. Eine einfache Behauptung ohne Substanziierung reichte dem Landgericht Düsseldorf nicht aus.

Der Fall: Hausfrieden gestört?
Einer langjährigen Mieterin hatte der Wohnungseigentümer eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, verschiedene Abmahnungen folgten. Darin wurden ihr die Störung des Hausfriedens, Beschimpfungen und auch Prostitution in der Wohnung vorgeworfen. Etwa ein Jahr später folgte eine außerordentliche fristlose Kündigung, erneut wegen der Störung des Hausfriedens und nächtlicher Besuche von Männern. Doch sowohl die folgende Räumungsklage als auch die Berufung scheiterten.

Das Urteil
Denn das mit dem Fall befasste Landgericht Düsseldorf befand die ordentliche Kündigung für unwirksam. Das beanstandete Verhalten sei nicht genau genug beschrieben, gerade bei einer so großen Zahl verschiedener Vertragsverletzungen sei eine substanziierte Darstellung erforderlich. Im Besonderen bei der außerordentlichen Kündigung wegen Prostitution fehlten konkrete Angaben zur behaupteten Pflichtverletzung – auch sie war unwirksam (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2026, Az. 23 S 78/25).
 

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