Löst ein „Anrempeln“ eines anderen Fahrzeugs beim Ausparken eine Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung aus, kann das Urteil anfechtbar sein. Das Oberlandesgericht Dresden erkennt hier erhöhte Feststellungsanforderungen.
Der Fall: Mann parkt (fahruntüchtig) aus
Ein Autofahrer war nach einem alltäglichen Unfall – er hatte beim Ausparken das neben seinem Fahrzeug stehende Auto beschädigt – wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden. Laut Zeugenaussagen sei er mit aufheulendem Motor rückwärts ausgeparkt und hatte dabei folgendes Schadensbild verursacht: Lackkratzer, eine angehobene Motorhaube und ein erhöhtes Spaltmaß rund um den Frontscheinwerfer. Zu diesem Zeitpunkt war eine Fahruntüchtigkeit festgestellt worden. Doch seine Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs focht der Mann an.
Das Urteil
Mit Erfolg! Denn dem damit befassten Oberlandesgericht Dresden fehlten ausreichende Feststellungen für den Kausalzusammenhang zwischen der Fahruntüchtigkeit und der konkreten Gefahr. So wären unter anderem mehr Details über die Fahrweise des Angeklagten oder die räumlichen Bedingungen im Umfeld des Unfalls nötig gewesen – beispielsweise Angaben zur Nähe zwischen den beiden Fahrzeugen. Ohne diese Feststellungen gab es kein Urteil (Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 02.12.2025, Az. E 1 ORs 27 SRs 636/25).
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