Dezember 2025

Mietrecht - Falsch geparkt: Darf ein Vermieter einfach abschleppen lassen?

Wenn ein Mieter sein Auto auf einer nicht zum Mietgegenstand gehörenden Fläche des Grundstücks parkt, darf der Vermieter dieses nicht einfach abschleppen lassen – auch nicht im Wiederholungsfall. Das Amtsgericht Bottrop weist auf die Rücksichtnahmepflicht hin.

Der Fall: Wiederholtes Abschleppen
Ein Mieter hatte seinen Firmenwagen wiederholt auf einer nicht von ihm gemieteten Fläche des Grundstücks seines Vermieters abgestellt. Ebenso wiederholt ließ dieser Vermieter das Fahrzeug ohne jegliche Vorwarnung von einem Abschleppdienst dort abholen. Die dadurch entstandenen Kosten verlangte er dann von seinem Mieter zurück – auch per Klage vor dem Amtsgericht Bottrop.

Das Urteil
Das Gericht verneinte. Es sah in den Abschleppvorgängen das sogenannte „Schikaneverbot“ verletzt, das in § 226 BGB als unzulässige Ausübung eines Rechts definiert wird, wenn der einzige Zweck darin besteht, einem anderen zu schaden. Vielmehr sei der Vermieter an die aus dem Mietverhältnis hervorgehende wechselseitige Rücksichtnahmepflicht gebunden. Diese sieht vor, dass vor dem Abschleppen zunächst abgemahnt, zu einer Unterlassungserklärung aufgefordert oder gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Dies übrigens auch beim wiederholten Abstellen des Autos nach vorherigem Abschleppen (Amtsgericht Bottrop, Urteil vom 28.11.2024, Az. 8 C 126/24). 

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