Wer an einer Ampel direkt nach dem Anfahren wieder abbremst, weil eine Taube auf der Straße sitzt, ist nicht für einen folgenden Auffahrunfall verantwortlich. Das Amtsgericht Dortmund sah per Anscheinsbeweis die Schuld beim Auffahrenden und erinnert an Tierschutz als Staatsziel.
Der Fall: Taube gerettet
Ein anfahrender Autofahrer bemerkte an einer gerade auf Grün umgeschalteten Ampel eine Taube vor seinem Fahrzeug und bremste unmittelbar wieder ab. Der nachfolgende Fahrzeuglenker konnte seinerseits nicht mehr rechtzeitig bremsen und fuhr auf. Den entstandenen Sachschaden an seinem Auto wollte er vom Tierfreund ersetzt bekommen.
Das Urteil
Ohne Erfolg vor dem Amtsgericht Dortmund. Die Richter verwiesen auf den Anscheinsbeweis: Wer auf ein vor ihm stehendes oder fahrendes Fahrzeug auffährt, ist in der Regel entweder zu schnell, zu unaufmerksam oder mit zu geringem Sicherheitsabstand gefahren. Gleichzeitig sahen sie einen in § 4 StVO geforderten zwingenden Grund für das starke Abbremsen: Das Tierwohl habe gegenüber der Gefahr von Sachschäden an Fahrzeugen Vorrang, die Tötung eines Wirbeltiers sei in diesem Fall eine nicht zuzumutende Ordnungswidrigkeit. Dazu verwies das Gericht auch auf das seit 2002 im Grundgesetz enthaltene Staatsziel Tierschutz (Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 10.07.2018, Az. 425 C 2383/18).
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