Wer Mietverträge aufsetzt, sollte auch auf die sprachlichen Details achten. Sonst können bei Streitigkeiten, etwa zum Thema Renovierung, aufgrund unklarer Formulierungen ganze Klauseln unwirksam werden. Eine Entscheidung des Amtsgerichts Schwerin mahnt zur Sorgfalt.
Der Fall: Fenster nur innen streichen?
In einem Mietvertrag war zum Thema Schönheitsreparaturen folgende Formulierung enthalten „Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen“. Die Mieterin verweigerte Schönheitsreparaturen und verlangte nach Mietende die Kaution zurück. Der Vermieter reagierte mit behaupteten Renovierungskosten und verwies auf die Klausel im Vertrag. Die Auseinandersetzung landete beim Amtsgericht Schwerin.
Das Urteil
Das Gericht stellte sich hinter die Mieterin. So sei die Klausel durch ihre Formulierung intransparent, da dieser nicht zweifelsfrei entnommen werden kann, ob sich der Zusatz „von innen“ auch auf die Fenster beziehe. Denn die mieterfeindlichste Auslegung des Satzes ließe auch eine Verpflichtung zum Streichen der Außenseiten als Deutung zu. Aufgrund dieser Unklarheit erklärte das Gericht die gesamte Klausel für unwirksam, die Mieterin musste überhaupt nicht renovieren (Amtsgericht Schwerin, Urteil vom 18.07.2025, Az. 14 C 19/25).
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