Wer beim Kaffeeholen in der Teeküche oder dem Sozialraum stürzt und sich verletzt, ist in der Regel nicht unfallversichert. Ein Streit, der alle Instanzen bis zum Bundessozialgericht nahm, ging nur aufgrund eines frisch gewischten Bodens für die Verletzte gut aus.
Der Fall: Ausgerutscht am Automaten
Eine Arbeitnehmerin in einer Finanzverwaltung wollte sich – wie an jedem Arbeitstag – einen Kaffee am Automaten im Sozialraum holen. Doch der Boden war frisch gewischt, so dass sie stürzte und sich einen Lendenwirbel brach. Die Unfallkasse des Landes Hessen verweigerte die Zahlung, da sie keinen Arbeitsunfall feststellen konnte. Die Frau klagte.
Das Urteil
Letztendlich nahm der Fall alle Instanzen bis zum Bundessozialgericht, mit der letztendlichen Feststellung, dass Kaffeeholen in der Tat als eine „eigenwirtschaftliche Verrichtung“ der Arbeitnehmerin gelte. So trage Kaffee als Genussmittel nicht zur stabilen Leistungsfähigkeit bei, anders als Mineralwasser oder das Mittagessen. Was die Dame dennoch rettete, war der frisch gewischte Boden. Diesen sah das Gericht als eine „besondere betriebliche Gefahr“, die in einem Raum aufgetreten war, den der Arbeitgeber dezidiert für seine Angestellten vorgesehen habe. So musste in diesem besonderen Fall die Unfallversicherung doch zahlen (Bundessozialgericht, Urteil vom 24.09.2025, Az. B 2 U 11/23 R).
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