Juli 2026

Versicherung - Zu kurz gelaufen: Ist ein Sturz in der Tiefgarage ein Arbeitsunfall?

Mal wieder eine Arbeitsunfall-Frage: Wer auf dem Weg zu seinem Auto in der heimischen Tiefgarage stürzt und sich verletzt, kann das nicht als Arbeitsunfall melden. Das Hamburger Landessozialgericht zeigt sich in dieser Frage streng.

Der Fall: Unfall in der Tiefgarage
Ein Arbeitnehmer bewohnte eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, das eine Tiefgarage besaß. An einem Arbeitstag hatte er seine Wohnung verlassen und war über ein an einen Hausflur angeschlossenes Treppenhaus in die hauseigene Tiefgarage gegangen. Auf der untersten Stufe der Treppe stürzte er und verletzte sich das Handgelenk. Diesen Unfall wollte er als Arbeitsunfall melden, doch die Unfallversicherung lehnte ab. Er klagte.

Das Urteil
Doch vor dem Landessozialgericht Hamburg scheiterte er mit seinem Anliegen. Das Argument: Eine versicherte Tätigkeit beginne erst mit dem Verlassen des häuslichen Bereichs, der wiederum mit dem Durchschreiten der Außentür des bewohnten Gebäudes ende. Eine Tiefgarage, die über einen direkten inneren Zugang zum Wohngebäude verfüge, sei daher als Teil des häuslichen Bereichs anzusehen (Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 06.08.2025, Az. L 2 U 30/24).
 

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