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AFB-Verkehr - Unwissenheit schützt vor Strafe (nicht) – Die Konsequenzen einer Unfallfahrerflucht

Entfernt sich ein Kraftfahrer unerlaubt vom Unfallort heißt es ganz schnell: „Lappen“ weg. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn dem Unfallverursacher nachgewiesen werden kann, dass er von dem von ihm verursachten bedeutenden Schaden gewusst hat oder gewusst haben muss. So entschied das Landgericht Krefeld in einem Urteil vom 23.03.2016 (21 Qs-13 Js 170/16-47/16).

Der Fall

Eine Autofahrerin streifte in der Dunkelheit ein anderes Fahrzeug. Später gab sie an, den Vorfall zwar bemerkt zu haben, aufgrund der Lichtverhältnisse hätte sie jedoch keinen Schaden feststellen können. Sie sah also keinen Grund, die Polizei zu informieren und entfernte sich vom Unfallort. Tatsächlich war jedoch ein Sachschaden entstanden, den die vom Geschädigten hinzugerufenen Polizeibeamten auf zunächst ca. 700 Euro schätzen. Für die Behörden Grund genug, ihr nicht nur eine Geldstrafe aufzuerlegen, sondern ihr wegen der Unfallfahrerflucht zusätzlich die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Autofahrerin legte Beschwerde ein.

Das Urteil

Das Landgericht Krefeld gab der Beschwerdeführerin Recht. Neben dem dringenden Tatverdacht nach § 142 StGB, müsse der Beschuldigten zusätzlich nachgewiesen werden, dass sie von dem verursachten Schaden wusste oder gewusst haben müsste. Aufgrund der Gesamtumstände war dies jedoch nicht feststellbar – die Autofahrerin muss in Zukunft nicht auf ihre Fahrerlaubnis verzichten.

AFB-Hinweis: Erst wenn ein Sachschaden in einer Höhe von 1.300 Euro vorliegt, handelt es sich um einen bedeutenden Schaden. In diesem Fall kam der Beschwerdeführerin zugute, dass der Schaden zunächst auf ca. 700 Euro geschätzt worden war. Wäre die Grenze von 1.300 Euro überschritten worden, hätte ihr auch ihre Unwissenheit nicht mehr geholfen – der Entzug der Fahrerlaubnis wäre gerechtfertigt gewesen.

 

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