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Verkehrsrecht - „Rechts vor links“ auf dem Baumarktparkplatz? Mitnichten!

Bei einem Unfall auf einem Baumarktparkplatz gab es Streit um die Haftungsquote. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main revidierte hierzu eine vorinstanzliche Entscheidung – mit dem Hinweis, dass auf Fahrgassen für die Parkplatzsuche keine Vorfahrt gelte.

Der Fall: Kollision auf dem Parkplatz

Ein Autofahrer bewegte sein Fahrzeug über den Parkplatz eines Baumarkts, dort war per Schild die Geltung der StVO angeordnet. Sich selbst auf der zur Ausfahrt des Platzes führenden Fahrgasse befindend, stieß der Mann mit einem zweiten PKW zusammen, der aus einer von rechts einmündenden Fahrgasse kam. Bei einem ersten Streit um die Schadensregulierung befand das damit befasste Landgericht, dass der Fahrer die Vorfahrt des von rechts kommenden Unfallgegners missachtet habe und legte eine Haftungsquote von 75 % zu 25 % fest. Dagegen legte der Mann Berufung ein.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte Verständnis für dieses Anliegen. Das Gericht bemerkte, dass zwar grundsätzlich die StVO-Regeln auch auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen anwendbar seien – jedoch seien Fahrgassen zwischen Parkboxen keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und darum gelten hier keine Vorfahrtsregeln. Vielmehr sei bei Kreuzungssituationen das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme anzuwenden. Beide Fahrzeugführer sind zu einer defensiven Fahrweise verpflichtet, und müssen die Kommunikation mit dem anderen Fahrzeugführer suchen. Damit änderte das Gericht die Haftungsquote auf eine hälftige Verteilung ab (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.06.2022, Az. 17 U 21/22).

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