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Mietrecht - Nach Sanierung: Muss der Vermieter ein neues Luxus-WC bezahlen?

Wer als Mieter nach einer vom Vermieter durchgeführten Bad-Sanierung auf eigene Faust eine höherwertige Badezimmer-Ausstattung kauft, kann diese Kosten nicht zurückverlangen. Das AG Hamburg-Blankenese pocht auf die Verhältnismäßigkeit.

Der Fall: Mieter kauft hochwertige Toilette

Der Besitzer eines Wohnhauses führte eine sogenannte Strangsanierung durch, in deren Zuge er die Bäder in den Wohnungen erneuerte und dazu die alte Einrichtung inklusive WC demontierte und einlagerte. Doch bevor er nach Abschluss der Arbeiten die Einrichtung wieder montieren konnte, hatte ein Mieter sich ein neues, hochwertigeres Hänge-WC gekauft und eingebaut. Die Kosten für diese Anschaffung wollte der Mieter gemäß § 555a Abs. 3 BGB per Klage vom Vermieter erstattet bekommen. Damit befasste sich das Amtsgericht Hamburg-Blankenese.

Das Urteil

Die Hamburger Richter teilten die Auffassung des Mannes nicht. Der Mieter habe nach einer Strangsanierung lediglich Anspruch auf Wiederinstallation gebrauchter Badzimmermöbel mittlerer Art und Güte, nicht jedoch auf Modelle der oberen Klasse und dazu noch Neuware. So könne der Mieter nur die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen, so etwa den Wiedereinbau des ausgebauten alten WCs oder eines vergleichbaren Modells aus den Beständen des Vermieters. Die Anschaffung eines neuen und überdies aus dem oberen Preissegment stammenden Modells sei als unvernünftiger Aufwand zu sehen. Zudem war der Mieter nicht berechtigt, vor Abschluss der Instandsetzungsarbeiten Fakten zu schaffen und bereits neues Badmobiliar anzukaufen (AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 15.04.2020, Az. 531 C 139/19).

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