AFB News Artikel zum Thema Sicherheit und Recht

  • News
  • AFB-Praxis - Vertragswidrig beendetes Mandat - Vergütung oder Schadenersatz?

AFB-Praxis - Vertragswidrig beendetes Mandat - Vergütung oder Schadenersatz?

Was geschieht, wenn ein Mandant mit einer Pauschalvergütungsvereinbarung das Mandatsverhältnis „unterjährig“ aufkündigt? Kann der Steuerberater noch eine Vergütung oder sogar Schadenersatz verlangen? 

Die Grundbedingung: Wirksamer Vertrag

In jedem Fall ist ein wirksamer Vertrag zwischen Berater und Auftraggeber vonnöten. Bei einer Laufzeitvereinbarung muss dieser schriftlich fixiert sein, Formularverträge oder Allgemeine Vertragsbedingungen reichen nicht aus. Außerdem darf auch die Laufzeit nicht unangemessen lang sein. Regelmäßig dürfte der zulässige Zeitraum lediglich ein Jahr betragen. Wird nun dieser Vertrag zwischenzeitlich und nicht vorgesehener Weise gekündigt, gilt es zu unterscheiden: Entgeht dem Berater die Vergütung für begonnene Arbeiten oder ist sogar Schadenersatz zu verlangen?

Vergütung für begonnene Arbeiten

Hierfür ist die gesetzliche Lösung relativ klar vorgegeben: § 12 Abs. 4 StBVV bestimmt ausdrücklich, dass es auf bereits entstandene Gebühren ohne Einfluss ist, wenn der Auftrag vor Erledigung endet. Der Steuerberater kann also den „vollen“ Vergütungsanspruch geltend machen, wenn er schon mit den Arbeiten angefangen hat. Bei der Abrechnung muss der Berater allerdings beachten – wenn er Gebührenspannen zu berücksichtigen hat –, dass er innerhalb der Spanne nur den tatsächlich schon erbrachten Aufwand ansetzen darf. Er wird die üblicherweise angefallene volle Gebühr um die ersparten Leistungsbereiche kürzen müssen.

Schadenersatz für nicht mehr zu leistende Tätigkeiten

Ein Schadenersatzanspruch ist hingegen strittig. Voraussetzung ist jedenfalls, dass der Berater seine Dienste für den Auftraggeber nachweislich weiter angeboten hat. Eine entsprechende Dokumentation über das schriftliche Angebot auf Auftragserfüllung muss ebenso vorliegen wie ein Nachweis über konkrete Kosten, wie beispielsweise die vergebliche Beschäftigung von bestimmten Mitarbeitern. Die Anforderungen zur Begründung eines entsprechenden Schadenersatzanspruches sind damit sehr hoch.

Fazit

Bislang gibt es keine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage des Schadenersatzes. Daher werden unter- und oberinstanzliche Gerichte unterschiedlich votieren – und auch wird es am Verhandlungsgeschick des rechtlichen Vertreters liegen, ob der Anspruch durchgesetzt werden kann.

 

Schützen Sie Ihr Unternehmen vor Schadensersatzforderungen mit unserer D&O Versicherung. Sie umfasst Versicherungssummen bis max. 25 Mio. EUR. Hier erfahren Sie mehr

Zurück zur Übersicht