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Straßenverkehr - Achtung, Fußgänger! Für Segway-Fahrer ist Sorgfalt Pflicht.

Wer als Segway-Fahrer auf einem kombinierten Rad- und Fußweg unterwegs ist, muss auf Fußgänger besonders achten. Sogar wenn diese unachtsam sind, trifft die Führer von solchen Elektrokleinstfahrzeugen eine besondere Sorgfaltspflicht, stellt das OLG Koblenz klar.

Der Fall: Zusammenstoß mit fotografierendem Fußgänger

Als Teil einer Gruppe befuhr eine Segway-Fahrerin einen kombinierten Rad- und Fußweg, auf dem ein Fußgänger gerade dabei war, Fotos zu machen. Als er dazu einige Schritte rückwärts ging, stieß er mit dem Segway zusammen. Die Frau stürzte und verletzte sich beträchtlich. Dafür verlangte sie zunächst vor dem Landgericht und dann nach erster Klageabweisung auch vor dem OLG Koblenz Schadenersatz.    

Das Urteil

Beide Instanzen verwehrten ihr dieses Ansinnen. Nach geltendem Recht habe ein Fußgänger auf einem solchen Weg absoluten Vorrang gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen wie eben Segways. Ein Fußgänger sei dort nicht verpflichtet permanent Ausschau nach Fahrzeugen zu halten, sondern könne darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer auf ihn achtgeben und gegebenenfalls sogar anhalten, wenn er sie nicht eindeutig erkennbar wahrgenommen habe. Vor dieser Sorgfaltspflicht trete auch ein etwaiges Mitverschulden durch unachtsames Rückwärtsgehen in den Hintergrund (OLG Koblenz, Beschluss vom 16.04.2019, Az. 12 U 692/18).

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