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Versicherung - Unfall eines Vereinsmitglieds: Wann greift die gesetzliche Versicherung?

Wer sich im Rahmen eines unentgeltlichen Engagements für einen Verein verletzt, kann unter Umständen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen. Doch hier ist ein genauer Blick in die Satzung vonnöten, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

Der Fall: Unfall bei Baumfällarbeiten 

Ein Mitglied eines Segelflugvereins hatte bei der Fällung eines Baumes mitgeholfen, der teilweise in die Landebahn des Flugplatzes hineinragte. Dabei wurde er von einem Ast getroffen und lebensgefährlich verletzt. Aufgrund der Folgen dieses Unfalls wollte der Mann Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen. Sein Argument: Zwar sei er unentgeltlich tätig gewesen, jedoch habe die durchaus gefährliche Arbeit Sachkunde erfordert, was ihn zu einem „Wie-Beschäftigten“ gemäß SGB IV gemacht hätte. Doch die Berufsgenossenschaft lehnte diesen Antrag ab.    

Das Urteil

Beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatten die Richter für diese Zurückweisung Verständnis. Denn die Arbeiten seien nicht über seine regulären Verpflichtungen als Vereinsmitglied hinausgegangen. So hätten sich in der Vereinssatzung alle Mitglieder unter anderem auch zu Platz- und Wegearbeiten wie eben dem Fällen und Zersägen von Bäumen verpflichtet. Ein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Versicherung hätte nur bei über die Satzung hinausgehenden Arbeiten bestanden – so aber nicht (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.08.2019, Az. L 6 U 78/18).

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