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AFB-Praxis - Freie Fahrt für Rechtsanwälte – im Auftrag ihrer Mandanten

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Hinweisbeschluss vom 09.08.2012 entschieden, dass für nicht zur Sache gehörende Äußerungen eines Rechtsanwalts während eines Prozesses grundsätzlich keine Haftung besteht (Az. 4 U 700/12).

Der Fall:
Nachdem ein Rechtsanwalt den Gegner während eines Zivilprozesses beschuldigt hatte, „sich wegen Totschlags an einem Patienten schuldig gemacht“ zu haben, wollte der Gegner Schmerzensgeld für die Verunglimpfung einklagen. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht Dresden ging er in Berufung.

Das Urteil:
Das OLG Dresden wies die Berufung zurück, da ein Anwalt grundsätzlich nicht für Äußerungen innerhalb der Interessen-Wahrnehmung seiner Mandanten haftbar gemacht werden könne. Auch sei es unerheblich, ob es sich um eine verächtliche Bemerkung handele, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorläge oder die Äußerung für den Mandanten günstig sei oder nicht. Solange eine Äußerung im Auftrag eines Mandanten geschehe, hafte der Anwalt nicht persönlich.  

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