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AFB-Rechtsprechung - Nichtanlaufen eines Kreuzfahrt-Hafens: Reisepreisminderung ist legitim

Nichtanlaufen eines Kreuzfahrt-Hafens: Reisepreisminderung ist legitim

Laut einer Entscheidung des Amtsgerichts Rostock hat ein Kreuzfahrturlauber bei programmwidrigem Nichteinlaufen in einen Hafen Anspruch auf eine exakt errechnete Reisepreisminderung.

Der Fall

Zwei Kreuzfahrturlauber klagten auf eine 60-prozentige Reisepreisminderung und auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude, weil das Schiff (aus triftigem Grund!) entgegen des Programms den Hafen Port Said in Ägypten nicht angesteuert hatte. Die bereits durch die Reiseveranstalterin getätigte freiwillige Zahlung von jeweils 200 Euro erschien den Klägerinnen als zu gering.

Das Urteil

In grundsätzlicher Anerkennung eines Mangels aufgrund der abweichenden Route nach § 651 c Abs. 1 BGB bezog das AG Rostock mit einem einfachen Rechenexempel einen klaren Standpunkt. Aus dem Gesamtpreis der siebentätigen Kreuzfahrt (2.298 Euro) resultiere ein Tagesreisepreis von 328,26 Euro. Da die davon geforderten 60% die bereits gezahlten 200 Euro nicht überträfen, stand das Gericht den Klägerinnen keinen weiteren Anspruch zu. Ferner könne von Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude keine Rede sein, da nur ein Siebtel der Reise betroffen war und der Charakter als Mittelmeerkreuzfahrt keinerlei Einschränkung erfahren habe.

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