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Mietrecht - Mauern trennen – und schützen vor Verpflichtungen

Eine optische Trennung eines Gartens durch eine Steinmauer hat Auswirkungen auf die mietvertragliche Pflicht zur Gartenpflege – jedenfalls, wenn diese vertraglich nicht genau definiert ist. Hierzu trifft das Amtsgericht Nürtingen eine Entscheidung.

Der Fall: Mieter pflegt nicht den ganzen Garten

Hinter der Terrasse einer Mietwohnung befand sich ein Garten, der mittels einer Steinmauer von einem weiteren, höher gelegenen Gartenteil abgeteilt war. In seinem Mietvertrag war der Mieter der Wohnung zu Gartenpflegearbeiten verpflichtet, die Flächen wurden dabei nicht spezifiziert. So pflegte der Mieter die höher gelegene Fläche auch nach Aufforderung nicht. Daraufhin beauftragte der Vermieter dafür einen Gärtner und verlangte die Kosten vom Mieter zurück.

Das Urteil

Dass sich der Mieter gegen diese Ansprüche wehrte, konnte das Amtsgericht Nürtingen nachvollziehen. So befanden die Richter, dass aufgrund der optischen Trennung nur der Teil des Gartens innerhalb der Steinmauer relevant sei. Nach dem Empfängerhorizont sei der Begriff der Gartenpflege nur auf diesen Bereich zu verstehen, für den Rest sei der Vermieter verantwortlich (Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 25.05.2022, Az. 17 C 3483/21).

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