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Finanzrecht - Können vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder ein zu versteuernder Arbeitslohn sein?

Die Frage, ob die Zahlung von Bußgeldern für Parkverstöße durch den Arbeitgeber – ein Paketzustellunternehmen – zu einem zu versteuernden Arbeitslohn beim Arbeitnehmer führt, beantwortete der BFH. Vorerst: Nein.

Der Fall: Arbeitgeber zahlt Knöllchen

Ein Paketzustelldienst mit bundesweitem Aktionsradius hatte sich wo immer möglich um Ausnahmegenehmigungen für kurzfristiges Halten und Entladen bemüht. Wo dies nicht möglich war, übernahm er als Fahrzeughalter die entsprechenden Verwarngelder für die Fahrer. Das Finanzamt sah hierin jedoch einen zu versteuernden Arbeitslohn, das Unternehmen klagte vor dem Finanzgericht. 

Das Urteil

Nachdem das FG dem Unternehmen zustimmte, ging der Fall bis vor den Bundesfinanzhof, der das FG-Urteil aufhob. Zunächst bestätigte er die Entscheidung des FG, dass die Zahlung der Verwarngelder auf eigene Schuld des Unternehmens erfolgt ist und darum nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn für die Fahrer führen könne. Jedoch gab er den Fall an das FG zur weiteren Verhandlung zurück. Es gilt nun noch zu klären, ob doch ein geldwerter Vorteil entstanden ist: Schließlich könne dem Unternehmen ein Regressanspruch gegenüber seinen Fahrern zustehen, auf den es verzichtet hat. Dadurch könnte dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil zugeflossen sein (BFH, Urteil vom 13.08.2020, Az. 1 VI R 1/17).

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