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Praxis - Auch ohne ausführliches Gutachten: Alternative Heilbehandlung kann abgesetzt werden

Eine kurze Stellungnahme vom Amtsarzt reicht: Kosten für eine alternativmedizinische Behandlung können – laut Finanzgericht Rheinland-Pfalz – als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden, auch ohne ausführliches Gutachten des Amtsarztes.

Der Fall: Behandlungskosten der Tochter geltend gemacht

Ein Elternpaar ließ seine schwerbehinderte Tochter in einem Naturheilzentrum behandeln. Die Kosten von rund 16.800 Euro machten die Eltern dann in ihrer Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Dazu legten sie ein privatärztliches Attest einer Fachärztin vor, die die Teilnahme am Förderprogramm des Naturheilzentrums als wichtig und positiv für das Kind empfahl. Der zuständige Amtsarzt vermerkte dazu lediglich „Die Angaben werden amtsärztlich bestätigt“. Das Finanzamt verwehrte daraufhin die Anerkennung – die Ausführungen des Amtsmediziners seien schlichtweg zu kurz. So ging die Familie vor Gericht.

Das Urteil

 Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab den Klägern Recht. So waren die Richter auch der Ansicht, dass die Behandlung mit wissenschaftlich nicht anerkannten Mitteln durchgeführt worden war, was einen qualifizierten Nachweis der Erforderlichkeit verlangt. Jedoch sei diese Anforderung erfüllt worden. Denn obwohl §64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStDV zwar den Begriff „amtsärztliches Gutachten“ enthalte, ermächtige die Vorschrift auch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse in gleicher Weise, diese Erforderlichkeit zu bestätigen. Hier sei aber nur eine „Bescheinigung“ erforderlich. Daher gelten auch an das „Gutachten“ eines Amtsarztes keine höheren inhaltlichen oder formellen Anforderungen als an diese Bescheinigung (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2018, Az. 1 K 1480/16).

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