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Honorar - Wer sich selbst vertritt, kann vorgerichtliche Anwaltskosten geltend machen!

Ein Rechtsanwalt, der sich bei einer vorgerichtlichen Unfallschadenregulierung selbst vertreten hatte, erhält von der Versicherung die Anwaltsgebühren ersetzt. Die Entscheidung des AG Köln ist in dieser Sache eindeutig. 

Der Fall: Selbstvertretung nach Verkehrsunfall

Zwei Rechtsanwälte waren Geschädigte eines Verkehrsunfalls. Zur Unfallschadensregulierung hatten sie sich vorgerichtlich selbst vertreten. Doch die beklagte Versicherung weigerte sich, die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu ersetzen. So klagten die Anwälte vor dem AG Köln.  

Das Urteil

Die Richter in Köln teilten die Auffassung der Kläger. Sie waren von einem ersatzfähigen Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB ausgegangen. Von entscheidender Bedeutung waren hier die Umstände des Schadenfalls. So sei es kein derart einfach gelagerter Fall gewesen, bei dem die Haftung so klar gewesen sei, dass keinerlei Zweifel an der Erstattungspflicht des Schädigers bestanden hätten. Die Ersatzpflicht besteht auch, wenn sich ein Rechtsanwalt selbst vertritt, soweit ein rechtsunkundiger die Einschaltung eines Anwalts als erforderlich ansehen durfte  (AG Köln, Urteil vom 11.12.17, Az. 261 C 176/17). 

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