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Rechtsprechung - Halbstrafen für Steuerstraftäter? Nicht in schweren Fällen!

Bei besonders hohen Steuerschäden oder enormer krimineller Energie kann eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung nach der Hälfte der Haftzeit die Rechtstreue der Bevölkerung beeinträchtigen. Darum lehnte das Kammergericht Berlin einen entsprechenden Antrag ab.  

Der Fall: Schmuggel und Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

Rund 67 Mio. Euro Zölle und Einfuhrumsatzsteuern hinterzog ein Mitglied einer internationalen Bande von Schmugglern. Allein 960 Fälle von Steuerhinterziehung waren ihm zur Last gelegt worden. Er wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 5 Monaten verurteilt. Nach der Hälfte der Haftzeit stellte der Verurteilte einen Antrag auf Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung. 

Das Urteil

Nachdem das LG Berlin dem Antrag zugestimmt hatte, intervenierte die Staatsanwaltschaft. Als Folge dessen wurde der erstinstanzliche Beschluss durch das Kammergericht aufgehoben. Gesichtspunkte wie Schuldschwere, Generalprävention und Verteidigung der Rechtsordnung würden in diesem Fall in der Gesamtwürdigung gegenüber den rein täterbezogenen Umständen – die in diesem Fall durchaus für eine Aussetzung gesprochen hätten – überwiegen. Eine Aussetzung würde auf breites Unverständnis in der Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue beeinträchtigen, so die Richter (KG Berlin, Beschluss vom 17.03.2017, Az. 5 Ws 67/17).

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