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Rechtsprechung - Versehentlich Selbstanzeige einer Mandantin verschickt: Kein Schadenersatzanspruch

Wenn es durch das versehentliche Versenden einer Selbstanzeige an das Finanzamt zu einer Steuernachzahlung der Mandantin kommt, hat diese kein Recht auf Schadenersatz. Hier sind sich alle Instanzen bis zum BGH einig. 

Der Fall: Durch Kanzleiversehen verschickte Selbstanzeige

Eine Apothekerin hatte über mehrere Jahre monatliche Darlehenszahlungen an ihren Lebensgefährten als Beratungshonorar deklariert. Durch diese bewusst unzulässige Handlung war es zu einer Steuerhinterziehung gekommen. Einige Zeit später hatte sie einen Anwalt aufgesucht und diesen mit der Anfertigung einer Selbstanzeige beauftragt. Aufgrund eines Versehens in der Kanzlei war diese Anzeige jedoch ohne Ermächtigung der Mandantin schon ans Finanzamt verschickt worden. So entging die Frau zwar einem Steuerstrafverfahren, musste aber rund 68.000 Euro Steuern nachzahlen. Diesen Betrag wollte sie vom Anwalt als Schadenersatz einklagen – und ging damit bis zum BGH.

Das Urteil

Doch alle Instanzen waren sich einig: Zwar stelle der nicht ermächtigte Versand eine Pflichtverletzung des Anwalts dar – die Steuernachzahlung sei aber kein ersatzfähiger Schaden, sondern im Einklang mit dem Steuerrecht zu sehen. Außerdem sei der Anwaltsvertrag nicht darauf gerichtet, den Ertrag einer vorsätzlich begangenen Steuerhinterziehung zu wahren (BGH, Urteil vom 09.11.2017, IX ZR 270/16). 

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