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Arbeitsrecht - Das Recht auf Unerreichbarkeit steht!

Ein Arbeitnehmer muss an einem freien Tag weder seinen Dienstplan im Internet prüfen, noch eine Nachricht über eine Dienstplanänderung empfangen. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein stärkt mit seiner Entscheidung das Recht auf Unerreichbarkeit.

Der Fall: Arbeitgeber ändert Einsatzplan

Ein Notfallsanitäter war in der Corona-Pandemie in einen unkonkreten Springerdienst eingeteilt, in dem alle Arbeitnehmer morgens an jedem Arbeitstag um 7:30 Uhr telefonisch ihre Arbeitsbereitschaft meldeten. Während eines freien Tages des Mannes wollte ihm sein Arbeitgeber für den nächsten Einsatztag einen geänderten Einsatzort und eine andere Zeit mitteilen. Er erreichte den Arbeitnehmer aber nicht telefonisch und schickte ihm daraufhin eine SMS, die dieser nicht las. Als er sich am nächsten Tag um 7:30 Uhr telefonisch meldete, hatte der Arbeitgeber ihn durch einen anderen Mitarbeiter ersetzt und zog ihm für unentschuldigtes Fehlen 11 Stunden vom Arbeitszeitkonto ab. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer.

Das Urteil

Mit Erfolg! Nachdem das Arbeitsgericht Elmshorn die Klage auf (unter anderem) Gutschrift der Arbeitszeit abwies, gab das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein dem Arbeitnehmer recht. Das LAG befand zwar, dass der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts Arbeitsort und -zeit ändern und mitteilen könne. Jedoch sei diese Mitteilung eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Zugang er belegen müsse. Dies gelang ihm nicht. Darüber hinaus sei der Kläger nicht verpflichtet, während seiner Freizeit eine dienstliche SMS aufzurufen, um sich über seine Arbeitszeit zu informieren und dadurch seine Freizeit zu unterbrechen. (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2022, Az. 1 Sa öD/22).

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