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Arbeitsrecht - Verweigerung einer Mund-Nasen-Maske – ein Kündigungsgrund?

Verweigert ein Mitarbeiter im Außendienst wiederholt das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bei einem Kundentermin und legt dann ein fragwürdiges Attest vor, sind Abmahnung und nachfolgend Kündigung rechtmäßig. Das Arbeitsgericht Köln zeigt hier klare Kante.

Der Fall: Zettel zur „Rotzlappenbefreiung

Ein Servicetechniker eines Unternehmens weigerte sich, bei Kundenterminen eine Maske zu tragen. Einer entsprechenden Anweisung seines Arbeitgebers widersetzte er sich und verweigerte die Ausführung eines Serviceauftrags, bei dem der Kunde auf das Tragen einer Maske bestand. Ein halbes Jahr später präsentierte der Mann seinem Arbeitgeber dann unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ ein ärztliches Attest. Dieses war jedoch auf Blankopapier ausgestellt und enthielt keinerlei Diagnose eines Krankheitsbildes. Als der Techniker dann weiterhin Aufträge ablehnte, die eine Maske voraussetzten, erhielt er erst eine Abmahnung und auf eine darauffolgende erneute Ablehnung eines Auftrags eine außerordentliche Kündigung.

Das Urteil

Dagegen ging der Mann mit einer Kündigungsschutzklage vor, die das Arbeitsgericht Köln jedoch abwies. Denn – so das Gericht – schließlich habe der Mann mit seiner wiederholten Weigerung gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen. Das vorgelegte Attest ohne Diagnose diente nicht zur Rechtfertigung seines Verhaltens, auch die Bezeichnung der Maske als „Rotzlappen“ ließen eine ernsthafte Einschränkung als wenig plausibel erscheinen. Ebenfalls sei der Mann einem Angebot zu einer betriebsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen. So ging die Kündigung als rechtmäßig durch (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.06.2021, Az. 12 Ca 450/21).

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