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Praxis - Offenbare Unrichtigkeit bei vom Erklärungsformular abweichender Rechtsmeinung

Eine von einem Steuerberater ausgefüllte Steuererklärung, die aufgrund einer für den Steuerpflichtigen günstig vertretenen Rechtsmeinung fehlerhaft ist, kann nach § 129 AO berichtigt werden, sofern die Unrichtigkeit für einen Dritten nicht ersichtlich war. Zu diesem Urteil kam das Finanzgericht München mit Urteil vom 04.06.2014 (Az. 1 K 1333/12).

Der Fall
Mit dem Eintrag von Einkünften aus einem Stillhaltergeschäft unter Ziffer 116 im Formular für die Steuererklärung hatte ein Steuerberater jene fälschlicherweise Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) seines Mandanten statt Einkünften aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) zugeordnet. Daraus ergab sich ein Verlustvortrag in gleicher Höhe zur Verrechnung. 

Nach einer Betriebsprüfung bei dem Mandanten erließ das Finanzamt einen auf  129 AO gestützten Änderungsbescheid. Denn bei korrekter Eintragung des Stillhaltergeschäfts als sonstige Leistung (§ 22 Nr. 3 EStG) unter den Kennziffern 164 und 176 des Steuererklärungsformulars wären keine Verlustvorträge verrechnet worden. Nach erfolglosem Einspruch reichte der Steuerpflichtige Klage ein.

Das Urteil
Die Klage blieb erfolglos, da nach Auffassung des Finanzgerichts die rechtlichen Überlegungen, die bei der von dem Steuerberater beauftragten Mitarbeiterin zur Listung der Stillhaltergeschäfte als Veräußerungsgeschäft geführt hatten, in der Steuererklärung nicht erfasst waren. Daher habe das Finanzamt die nicht erkennbar fälschliche Zuordnung der Stillhaltergeschäfte bei Erlass des Einkommensteuerbescheids ohne rechtliche Überlegungen übernommen. Man habe vermuten können, dem Steuerpflichtigen sei bei Erstellung der Erklärung ein mechanischer Fehler unterlaufen. Auch eine Bankbescheinigung zu § 22 EStG über die Zuordnung der Stillhaltergeschäfte weise auf ein Versehen des Steuerpflichtigen hin. Somit konnte der Steuerbescheid zu Recht nach § 129 AO geändert werden.

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