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Haftung - Punkt zwölf ist Schluss: Beim Faxversand zählt jede Minute

Grundsätzlich sind Berufungsfristen einzuhalten. Dass es dabei auf die Minute ankommt, zeigt der BGH im Fall eines Anwalts auf, der versuchte, ein fünfseitiges Telefax um 23:58 Uhr zu übermitteln. 

Der Fall: Berufung per Fax eingelegt – zu spät

Im Auftrag seines Mandanten sollte ein Rechtsanwalt eine Berufung beim Gericht einlegen. Am Tag des Fristablaufs sandte er einen entsprechenden Schriftsatz im Umfang von fünf Seiten. Zwar startete er die Übertragung um 23:58 Uhr – das Faxgerät des Gerichts verzeichnete den Empfang aber erst zwischen 00:01 und 00:02 Uhr, also am Folgetag. Der Mandant nahm darauf den Anwalt wegen eines Anwaltsfehlers in Haftung.

Das Urteil   

Die Richter des BGH pochten auf Pünktlichkeit. So habe der Anwalt die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufung nachzuweisen – und wenn er einen fünfseitigen Schriftsatz um 23:58 Uhr versende, müsse er überzeugend glaubhaft machen, dass nach seinen Erfahrungswerten bei einer üblichen Übertragungsdauer mit einem Eingang vor 24:00 Uhr zu rechnen war. Da er dies nicht konnte, haftete der Anwalt (BGH, Beschluss vom 27.09.2018, Az. IX ZB 67/17). 

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